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Regeste
Art. 159 StGB; ungetreue Geschäftsführung.
Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft verletzt seine Treuepflicht auch dann, wenn sich seine schädigenden Dispositionen direkt und ausschliesslich auf die Vermögensinteressen der Muttergesellschaft auswirken.
Referenzen
Artikel:
Art. 159 StGB