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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung.
Die Errichtung einer inhaltlich falschen einfach-schriftlichen Vertragsurkunde stellt nur dann eine Falschbeurkundung dar, wenn besondere Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen (E. 3f; Bestätigung der in BGE 117 IV 35 begründeten Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 117 IV 35

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB