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Regeste
Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören.
Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 741 Abs. 2 ZGB