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Regeste
Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung.
1. Begriff (Erw. 2, 4, 6).
2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).
Referenzen
Artikel:
Art. 286 StGB