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Regeste

Die Betreibung für Vorauszahlungen nach Art. 227 b OR geht nicht auf Sicherheitsleistung, sondern auf Zahlung, jedoch mit der Besonderheit, dass die vom Betreibungsamt eingezogenen Beträge (Zahlungen gemäss Art. 12 SchKG sowie Verwertungserlös) nicht dem Gläubiger oder dessen Vertreter, sondern der gemäss gesetzlicher Vorschrift bezeichneten Bank abzuliefern sind (ausgenommen der Betrag der Betreibungskosten).
Neues Zahlungsbefehlformular für solche Betreibungen; zusätzliche Rubrik im Formular des Betreibungsbegehrens; Ergänzung des Betreibungsregisters.

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Referenzen

Artikel: Art. 227 b OR, Art. 12 SchKG