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Regeste

Berufung. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff. OG).
Das kantonale Urteil über ein Gesuch der Erben an den Willensvollstrecker, es sei ihnen ein Vorschuss auf ihr Erbbetreffnis auszurichten, unterliegt nicht der Berufung.

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Referenzen

Artikel: Art. 44 ff. OG