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Regeste

Art. 94 und 100 Abs. 7 BGG; vorsorgliche Massnahmen; Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
Ist der zu erwartende Entscheid ein Zwischenentscheid - wie beispielsweise ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen -, so unterliegt die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 1.2.1). Die fortdauernde Beeinträchtigung durch eine benachbarte Anlage während des Prozesses stellt einen Nachteil rein tatsächlicher Natur dar (E. 1.2.2), der nicht unmittelbar zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (E. 1.2.2 und 1.2.3).

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Artikel: Art. 94 und 100 Abs. 7 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG