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Regeste

Art. 16c Abs. 2 lit. a und Art. 16cbis Abs. 2 SVG; Dauer eines ausländischen Fahrverbots als Obergrenze für die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs.
Ist die betroffene Person nicht im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) eingetragen, bildet die Dauer des ausländischen Fahrverbots die Obergrenze für den Entzug des schweizerischen Führerausweises für denselben Verstoss. Von dieser Erleichterung profitieren allerdings nur eigentliche Ersttäterinnen und -täter, die keinen Massnahmeneintrag aufweisen, d.h. auch keinen Eintrag, der nicht mehr kaskadenrelevant ist. Bei Zweittäterinnen und -tätern erfolgt ein Rückgriff auf das Kaskadensystem ohne Berücksichtigung der Obergrenze, falls sich der neue Regelverstoss im Ausland innert der entsprechenden gesetzlichen Fristen ereignet hat; trifft Letzteres nicht zu, ist bei Zweittäterinnen und -tätern ein Entzug ohne das Gesetzesprivileg ausserhalb der Kaskadenregelung auszusprechen (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 16c Abs. 2 lit. a und Art. 16cbis Abs. 2 SVG