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Regeste

Art. 41 Abs. 3 KVG (in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung); örtlicher Geltungsbereich.
Art. 41 Abs. 3 KVG, welcher die anteilsmässige Vergütung von stationären Behandlungen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital stattfinden, durch Versicherer und Wohnkanton vorsieht, ist lediglich auf Behandlungen in der Schweiz anwendbar (E. 4.2).

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Artikel: Art. 41 Abs. 3 KVG