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Regeste

1. Art. 181 OR erklärt nicht eine durch Sondernormen ausgeschlossene Schuldübernahme als zulässig.
2. Art. 683 OR. Der Zeichner von Inhaberaktien kann sich seiner Pflicht, ihren Nennwert einzuzahlen, weder durch Veräusserung der vorzeitig ausgegebenen Aktien entziehen, noch dadurch, dass jemand mit Zustimmung der Gesellschaft seine Schuld übernimmt.

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Referenzen

Artikel: Art. 181 OR, Art. 683 OR