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Regeste

Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO; unbezifferte Forderungsklage; Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung.
Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat die klagende Partei die Forderung sobald wie möglich zu beziffern. Gibt erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag hinreichend (E. 4).

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Artikel: Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO