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Regeste

Art. 12, 29a BV; Sozialhilfegesetz des Kantons Neuenburg; Gesetz des Kantons Neuenburg über die Harmonisierung und die Koordination der Sozialleistungen; stabiles Konkubinatsverhältnis; Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Partners, der keine Sozialhilfe bezieht; Auskunftspflicht des Bezügers; Einstellung der finanziellen Unterstützung; Erfordernis des Verfügungserlasses.
Lebt die Sozialhilfe beziehende Person in einem stabilen Konkubinatsverhältnis mit einer Person ohne Sozialhilfe, ist es grundsätzlich zulässig, deren finanzielle Mittel in die Bedarfsberechnung des Sozialhilfebezügers miteinzubeziehen (E. 4). Frage offengelassen, ob Gleiches auch dann gilt, wenn die von der Sozialhilfe nicht unterstützte Person Ergänzungsleistungen zu einer AHV/IV-Rente bezieht (E. 5).
Verweigert die Sozialhilfe beziehende Person die Mitwirkung bei der Abklärung des für die Anspruchsberechtigung und Festsetzung der Sozialhilfeleistungen massgeblichen Sachverhalts, ist eine Leistungseinstellung zulässig (E. 6).
Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen muss formell verfügt werden, unterliegt dem Rechtsweg und kann mit einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden werden. Eine informelle und sofortige Einstellung der Zahlungen mehrere Monate vor Verfügung der rückwirkenden Aufhebung der Unterstützung ist unzulässig (E. 7.2 und 7.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 12, 29a BV