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Regeste

Art. 17, 274 und 275 SchKG; Art. 170 DBG; federführendes Betreibungsamt (Lead-Amt); Steuerarrest.
Die Bestimmung des federführenden Betreibungsamtes (Lead-Amtes) erfolgt durch das Arrestgericht oder das Steueramt als Arrestbehörde und stellt eine Anordnung zum Arrestvollzug dar. Die Aufsichtsbehörden sind abgesehen von Nichtigkeitsfällen nicht befugt, die Anordnungen des Arrestgerichts bzw. des Steueramtes als Arrestbehörde zu überprüfen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 17, 274 und 275 SchKG, Art. 170 DBG