Regeste
Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Verzweigungen oder Einmündungen von Feldwegen usw.
Nicht signalisierte Ausnahmen vom Rechtsvortritt müssen auf Fälle beschränkt werden, welche die Beteiligten (auch Ortsunkundige und unter erschwerten Verhältnissen) als solche erkennen können. Eine schuldhafte Missachtung des Rechtsvortritts kann einem Ortsunkundigen nicht zur Lase gelegt werden, wenn er ausserorts bei den gegebenen Sichtverhältnissen eine Wegeinmündung zweifelsfrei als blossen Feldweg wahrnehmen muss.