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Regeste

Art. 15 Abs. 2 OG; Besetzung der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts.
"Kantonale Erlasse" im Sinne von Art. 15 Abs. 2 OG (Fassung vom 6. Oktober 1978) sind nur Erlasse des Kantons selber, nicht Gemeindeerlasse.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 2 OG