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Regeste

Art. 1 Abs. 1 A O.
Auch eine erst während der öffentlichen Veranstaltung bekannt gegebene Sondervergünstigung ist öffentlich angekündigt worden.
Es genügt, dass der vorübergehend in Aussicht gestellte Rabatt bedeutend genug ist, um die Kauflust des Publikums zu steigern.