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Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EÜR: Gegenstand des Rechtshilfegesuchs.
Der ersuchende Staat hat den Rahmen und den Umfang der gewünschten Auskünfte zu umschreiben. Der ersuchte Staat darf nicht über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen.
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Referenzen
Artikel: Art. 14 Ziff. 1 lit. b EÜR