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Regeste

Art. 3 Abs. 2 MschG.
1. Das in eine Marke aufgenommene Zeichen wird nicht schon deshalb ein Freizeichen, weil es in Marken anderer für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse verwendet wird; es muss jede Unterscheidungskraft verloren haben (Erw. 1).
2. Ein an sich schwaches Zeichen kann unterscheidungskräftig und schutzfähig sein, wenn es sich in einer Art und Weise oder Kombination darbietet, welche in der Erinnerung der Kunden die Herkunft der Ware wachruft (Erw. 2).
3. Die Unterscheidbarkeit von Marken bestimmt sich auf Grund eines Vergleiches der eingetragenen Zeichen. Die Hinterlegung einer Marke berechtigt den Inhaber, sie in verschiedenen Grössen zu verwenden. Ist die Marke in Weiss oder Schwarz hinterlegt, so kann sie in andern Farben wiedergegeben werden; enthält sie indessen eine bestimmte Farbkombination, so ist das bei der Beurteilung, ob sich die jüngere Marke genügend unterscheide, zu berücksichtigen; anderseits hängt die Unterscheidbarkeit der jüngern Marke nicht bloss von der verschiedenen Farbe ab (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 2 MschG