Regeste
1. Art. 11, 127 ff. und 214 BStP . Aufgaben der Anklagekammer im Bundesstrafverfahren.
2. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BStP. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unterliegt nicht der Genehmigung der Anklagekammer, wenn sie vom Bundesanwalt im Ermittlungsverfahren angeordnet wird.