Regeste
Stimmrechtsbeschwerde: Legitimation und Letztinstanzlichkeit.
1. Für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG genügt es im vorliegenden Fall, dass die Wahlberechtigung der Beschwerdeführerinnen umstritten ist (E. 1).
2. Die Stimmrechtsbeschwerde verlangt nach Art. 86 Abs. 1 OG die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände gegeben, davon abzuweichen (E. 2).