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Regeste
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969; Übergangsbestimmungen betr. seine Anwendbarkeit.
Obwohl das Konkordat keinen diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, hat es den Erlass von Übergangsbestimmungen betr. seine zeitliche Anwendbarkeit den Kantonen überlassen.
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