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Regeste
Art. 85 lit. a OG; Art. 53A KV/GE; Referendum in Steuersachen.
Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann nicht gerügt werden, ein kantonales Gesetz verletze die Kantonsverfassung (E. 2). Das in Art. 53A KV/ GE vorgesehene Finanzreferendum ist auf eigentliche Steuern beschränkt (E. 3.1-3.4). Die von den Services industriels de Genève erhobene Gebühr für die Benützung öffentlichen Grundes ist eine Kausalabgabe. Auch eine massive Erhöhung lässt diese nicht zur Gemengsteuer werden (E. 3.5).
Inhalt
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 53A KV/GE, Art. 85 lit. a OG