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Regeste
Art. 126 BStP; Verfahren bei Anklagemängeln.
Beurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Anklage als mangelhaft, so hat sie diese an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 126 BStP