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Regeste

Art. 9 Abs. 2 AlVB, Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 AlVV.
- Begriff des Teilzeitbeschäftigten (Erw. 2b).
- Begriff der regelmässigen Beschäftigung eines Teilzeitbeschäftigten (Erw. 3).
- Bei Teilzeitbeschäftigung sind 8 2/3 Wochen, während denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt (Erw. 2a).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 AlVV