Regeste
Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache, Art. 197 OR.
Die blosse Angabe des Verkäufers, die Kaufsache habe einen bestimmten Wert, ist keine Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von Art. 197 OR.
Ebenso bedeutet das Fehlen des vom Verkäufer angegebenen Wertes keinen körperlichen oder rechtlichen Mangel der Sache im Sinne der genannten Bestimmung.