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Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Anspruch auf einen unparteilichen Richter.
Ein Richter, der Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hat, ist gehalten, in einem späteren Verfahren, an dem der Urheber der Verletzung beteiligt ist, von sich aus in Ausstand zu treten (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 30 Abs. 1 BV