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Regeste

Privatpolizei; Notstand im Verhältnis zur Einrichtung und Benützung von Signalen, die vortrittsberechtigten Fahrzeugen vorbehalten sind; Art. 34 Ziff. 2 StGB.
Wer ein Unternehmen betreibt, dessen Tätigkeit im Schutz der Kunden gegen Überfälle und Diebstähle besteht, ist verpflichtet, im voraus die notwendigen Massnahmen zu treffen, die ihm erlauben, die übernommenen Pflichten ohne Gesetzesverletzung zu erfüllen. Der Inhaber eines solchen Unternehmens, der, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, auf seinen Wagen die den vortrittsberechtigten Fahrzeugen vorbehaltenen akustischen oder optischen Signale anbringen lässt und sie benützt, kann sich deshalb, wenn ihm entsprechende Gesetzesverletzungen vorgeworfen werden, nicht auf einen durch die Dringlichkeit der ersuchten Intervention geschaffenen Notstand berufen.

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Referenzen

Artikel: Art. 34 Ziff. 2 StGB