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Regeste
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB).
Wer handlungsbefugtes Organ einer Aktiengesellschaft ist und eine fällige und einklagbare Darlehensschuld der Gesellschaft für sie begleicht, veräussert keine Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass das handelnde Organ zugleich Gläubigerin des Darlehens ist (E. 1.3).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 164 Ziff. 1 StGB, Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB