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Regeste

Art. 58 Abs. 1 SVG, Haftpflicht des Motorfahrzeughalters.
Der Halter eines Motorfahrzeuges haftet gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG nur für Personen- und Sachschaden, nicht auch für sonstigen Schaden.

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 SVG