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Regeste
Art. 87 Abs. 1 StPO; Zustellungsdomizil für Mitteilungen.
Art. 87 Abs. 1 StPO hindert die Parteien nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes (E. 1.1).
Tun sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, ansonsten sie mangelhaft ist (E. 1.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 87 Abs. 1 StPO