Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche abgeschlossener, als Praktikum betitelter Anstellungsvertrag kann als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden, wenn er sich inhaltlich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim (bis zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses) festgesetzten Verdienst an einem ordentlichen Lehrverhältnis orientiert und die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise den hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs geforderten Ausbildungsaufwand als gegeben erachtete (E. 4.3).