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Regeste

Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle für Inlandgetreide.
1. Bei einer Rechtsänderung zwischen der Einreichung des Gesuches um die Betriebsbewilligung und dessen endgültiger Erledigung ist in der Regel das neue Recht anzuwenden (E. 2a).
2. Voraussetzungen der Bewilligung im Sinne von Art. 10 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz (SR 916.111.01):
a) Bedürfnis nach einer neuen Sammelstelle (E. 3);
b) keine ernsthafte Gefährdung bestehender Sammelstellen, was nötigenfalls durch eine Beschränkung der Übernahmekapazität der neuen Sammelstelle sichergestellt werden kann (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz (SR 916.111.01)