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Regeste

Art. 137 und 143 StGB.
1. Wer jemandem, für dessen Gläubiger er sich hält, um sich schadlos zu halten, einen Gegenstand wegnimmt, dessen Wert den Betrag seiner Forderung nicht übersteigt, begeht keinen Diebstahl (Erw. 1 und 2).
2. Hingegen fällt sein Verhalten unter Art. 143 StGB (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 137 und 143 StGB