Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Lebensmittelpolizei (Art. 8 LMG):
Da die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, ist es nach Art. 8 Abs. 2 LMG ausgeschlossen, dass ein Kanton für die mit der Untersuchung einer amtlichen Probe unmittelbar zusammenhängenden Umtriebe irgendwelche Geldleistungen verlangt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 LMG, Art. 8 Abs. 2 LMG