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Regeste
Begriff der Krankheit und des Unfalls (
Art. 12 KUVG).
Ein durch intermittierenden Blutdruckabfall verursachter Sturz mit Beinbruch ist Unfallfolge.
Dafür haftet eine nur gegen Krankheit versichernde Krankenkasse nicht.
Referenzen
Artikel:
Art. 12 KUVG