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Regeste

Ehescheidung, Entschädigung.
Ein schweres, für Zerrüttung und Scheidung aber nicht kausales Verschulden des Ehegatten, der unter Berufung auf ein kausales Verschulden des andern eine Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB verlangt, kann zur Verweigerung oder zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen (Bestätigung der neuern Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB