Regeste
Art. 137 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 2 StGB : qualifizierter Diebstahl bzw. Raub.
1. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen oder Raubtaten gerichtet ist (Erw. 2).
2. Besondere Gefährlichkeit des Täters (Erw. 3).