Regeste
Art. 48 Ziff. 2, Art. 58 Abs. 1 und 4 StGB ; Einziehung.
Die Höhe einer Busse ist nach den in Art. 48 Ziff. 2 StGB festgelegten Grundsätzen zu bemessen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Unabhängig davon muss der Richter die Einziehung anordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; insbesondere darf er eine ausgesprochene Busse nicht bei der Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils auf die Ersatzforderung anrechnen (E. 3).