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Regeste

Veräusserung von Grundstücken; Sperrfrist (Art. 218 - 218 quater OR).
1. Regel und Ausnahmen; Voraussetzungen der Art. 218 und 218 bis OR (Erw. 2).
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 218 quater OR:
a) Legitimation des Käufers zur Beschwerde (Erw. 1);
b) der letztinstanzliche kantonale Entscheid im Sinne dieser Bestimmung; Voraussetzungen (Erw. 3);
c) gebricht es an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, so steht der Überweisung der Streitsache an die zuständige kantonale Behörde kein Satz des Bundesrechtes entgegen (Erw. 5).
Irrtümliche Rechtsmittelbelehrung; Folgen (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 218 - 218 quater OR, Art. 218 und 218 bis OR