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Regeste

Höhe des Verzugszinses (Art. 104 Abs. 2 OR).
War eine Schuld vor Eintritt des Verzugs zu einem höheren als dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen, gilt der vertraglich vereinbarte Zinssatz auch für die Verzugszinsen (Klarstellung der Rechtsprechung; E. 5.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 104 Abs. 2 OR