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Regeste
Art. 73 BVG: Rechtspflege.
Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenpension.
Referenzen
Artikel:
Art. 73 BVG