Regeste
Art. 704 OR und Art. 85 HRegV: Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz einer Aktiengesellschaft.
1. Die Forderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesellschaft muss nicht bloss glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden, auch wenn diesbezüglich nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden; dasselbe gilt für die Erhebung von Gegenforderungen durch die Gesellschaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).
2. Das Handelsregisteramt oder die Aufsichtsbehörde haben den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (E. 3).