Regeste
Zulässigkeit von Abänderungsanträgen anlässlich der Landsgemeinde; Art. 65 KV/GL, Art. 34 BV.
Regelung der Verhandlungen der Landsgemeinde durch die Glarner Kantonsverfassung; Zulässigkeit von Abänderungsanträgen der Stimmberechtigten (E. 4.1). Der umstrittene Abänderungsantrag steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Landrates und ist zulässig (E. 4.2).