Regeste
Lohnpfändung. Art. 93 SchKG.
Die Pfändung einer Forderung des Schuldners für persönliche Arbeit, die er im Lauf der letzten Jahre geleistet hat, untersteht dem Art. 93 SchKG. Eine solche Forderung ist nur insoweit unpfändbar, als der Schuldner wegen seines gegenwärtig unzureichenden Verdienstes einen Teilbetrag zur Deckung des Notbedarfs seiner Familie braucht. Es darf ihm nicht mit Rücksicht auf Darlehensschulden ein höherer Betrag als unpfändbar belassen werden.