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Regeste

Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten.
Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 376 Abs. 2 ZGB, Art. 376 Abs. 1 ZGB, Art. 377 Abs. 2 ZGB