Regeste
Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht.
Die (gestützt auf kantonales Prozessrecht) an die Substantiierung der Rechtsbegehren einer Erbteilungsklage gestellten Anforderungen dürfen der Durchsetzung des bundesrechtlich gewährleisteten Teilungsanspruches nicht entgegenstehen. Jedenfalls darf vom Erbteilungskläger auch dann nicht die Aufstellung eines genauen Teilungsplanes verlangt werden, wenn seine Klage auf ein vollstreckbares Teilungsurteil abzielt.