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Regeste

Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Diese Bestimmung will nicht sagen, nach Ablauf der absoluten Frist dürfe die Strafe auch ungeachtet der in Art. 75 Ziff. 1 aufgezählten Gründe des Ruhens der Verjährung nicht mehr vollzogen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB