Regeste
Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG , Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV .
Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält.