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Regeste

Art. 2 lit. a MSchG; Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ff. ZPO; demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel.
Von einer Partei zum Beweis der markenrechtlichen Verkehrsdurchsetzung eingereichten demoskopischen Erhebungen kommt im Zivilprozess Beweismittelqualität als Urkunde zu. Für den Ersteller einer solchen Umfrage sind die Ausstandsregeln, wie sie für gerichtlich bestellte Sachverständige gelten, nicht anwendbar. Dessen Nähe zu den Parteien ist aber wie auch die inhaltliche Ausgestaltung der Umfrage sowie Ablauf und Durchführung der Erhebung im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (E. 4.5 und 4.6).

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Artikel: Art. 2 lit. a MSchG, Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ff. ZPO