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Regeste

Verletzung von Staatsverträgen; Beschwerdemöglichkeit des ausländischen Staates; Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 96 Abs. 1 OG; Art. 73 Abs. 1 lit. a VwVG.
1. Der ersuchende ausländische Staat ist nicht berechtigt, gegen einen Entscheid, der sein auf ein internationales Rechtshilfeübereinkommen gestütztes Amtshilfegesuch abweist, wegen angeblicher Verletzung jenes Übereinkommens mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht oder mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zu gelangen; er kann sich lediglich mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat wenden (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1-3).
2. Die in einem solchen Fall dem Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wird als Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat betrachtet und an diesen von Amtes wegen weitergeleitet (E. 4-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 96 Abs. 1 OG, Art. 73 Abs. 1 lit. a VwVG